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UroPrime · DeutschlandKoffein aus Grüntee-Extrakt: Kennzeichnung

Hintergrund · Nahrungsergänzungsmittel

Koffein aus Grüntee-Extrakt im Nahrungsergänzungsmittel: wann die Packung warnen muss – und was 16 mg bedeuten

Ein Grüntee-Extrakt bringt Koffein und EGCG mit. Beides hat eigene Regeln auf der Packung – und beides lässt sich mit Alltagsmengen vergleichen.

Veröffentlicht: 2026-09-21

Zwei Wege, auf denen Koffein in eine Kapsel kommt

Koffein kann einem Lebensmittel als Reinstoff zugesetzt werden – so bei Energydrinks oder manchen „Booster“-Kapseln – oder es steckt von Natur aus in einer Zutat: Kaffee, Tee, Guarana, Mate, Kakao. Grüntee-Extrakt gehört zur zweiten Gruppe. UroPrime deklariert pro Tagesdosis (2 Kapseln) 200 mg Grüntee-Blattextrakt, davon 16 mg Koffein und 14 mg Epigallocatechingallat (EGCG). Die Unterscheidung ist nicht akademisch: Das Kennzeichnungsrecht knüpft an „zugesetztes“ Koffein an.

Was Anhang III der Lebensmittelinformationsverordnung verlangt

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) regelt in Anhang III Nr. 4 zwei Fälle. Nr. 4.1 betrifft Getränke mit mehr als 150 mg Koffein je Liter (außer Kaffee und Tee): Sie tragen „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ mit Mengenangabe. Nr. 4.2 betrifft andere Lebensmittel, denen Koffein „zu physiologischen Zwecken zugesetzt“ wird – ausdrücklich auch Nahrungsergänzungsmittel: Sie tragen „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ und nennen den Koffeingehalt in mg je Portion.

Ob ein Extrakt, der Koffein natürlicherweise enthält, als „zugesetztes Koffein“ gilt, ist eine Auslegungsfrage, die Überwachungsbehörden im Einzelfall beantworten. Die Packung von UroPrime trägt den Hinweis in der Fassung für Nr. 4.2 samt Mengenangabe („Contains caffeine. Not recommended for children and pregnant women [16 mg/2 capsules]“). Für Käufer ist das die sicherere Variante: Man sieht die Menge und weiß, wer das Produkt nicht nehmen sollte.

16 mg im Vergleich zu Alltagsmengen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat 2015 typische Koffeingehalte zusammengestellt: eine Tasse Filterkaffee (200 ml) rund 90 mg, ein Espresso (60 ml) rund 80 mg, eine Tasse schwarzer Tee (220 ml) rund 50 mg, ein Energydrink (250 ml) rund 80 mg, eine Dose Cola (355 ml) rund 40 mg, eine Tafel Zartbitterschokolade (50 g) rund 25 mg. Grüner Tee liegt je nach Ziehzeit meist zwischen 30 und 50 mg pro Tasse.

QuellePortionKoffein
Filterkaffee200 ml≈ 90 mg
Espresso60 ml≈ 80 mg
Schwarzer Tee220 ml≈ 50 mg
Energydrink250 ml≈ 80 mg
Cola355 ml≈ 40 mg
UroPrime, Tagesdosis2 Kapseln16 mg (laut Packung)

16 mg pro Tag entsprechen also etwa einem Fünftel einer Tasse Kaffee. Wer sonst keinen Kaffee trinkt und koffeinempfindlich ist, merkt möglicherweise trotzdem etwas – das ist individuell, und genau deshalb steht die Menge auf der Packung.

Die EFSA-Bewertung von 2015

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit von Koffein kam die EFSA zu folgenden Einschätzungen für gesunde Erwachsene: Einzeldosen bis 200 mg (etwa 3 mg je kg Körpergewicht) und eine Tagesmenge bis 400 mg geben keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. Für Schwangere und Stillende gilt eine Tagesmenge bis 200 mg als unbedenklich für den Fötus beziehungsweise Säugling. Für Kinder und Jugendliche nennt die EFSA als Orientierung 3 mg je kg Körpergewicht und Tag. Einzeldosen um 100 mg können bei manchen Erwachsenen die Schlafdauer verkürzen, besonders kurz vor dem Schlafengehen.

Für UroPrime heißt das: 16 mg liegen weit unter allen genannten Schwellen. Das entbindet nicht vom Hinweis auf der Packung, und es ändert nichts daran, dass die Packung Schwangere, Stillende und Personen unter 18 Jahren ausschließt.

EGCG: eine eigene Verordnung seit 2023

Grüntee-Extrakte enthalten Catechine, allen voran EGCG. Nach einer EFSA-Bewertung von 2018, die bei Tagesmengen ab 800 mg EGCG aus Nahrungsergänzungsmitteln vereinzelt Leberwerterhöhungen sah, hat die Kommission mit der Verordnung (EU) 2022/2340 den Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 geändert. Seitdem gilt: Nahrungsergänzungsmittel mit Grüntee-Extrakt müssen die EGCG-Menge je Tagesportion angeben, dürfen 800 mg EGCG pro Tag nicht erreichen und tragen die Hinweise, dass das Produkt nicht auf nüchternen Magen, nicht zusammen mit anderen grünteehaltigen Produkten am selben Tag und nicht von Schwangeren, Stillenden und Kindern unter 18 Jahren eingenommen werden soll.

Auf der UroPrime-Packung stehen genau diese Sätze, dazu die Mengenangabe 14 mg EGCG je 2 Kapseln. Das Produkt liegt damit beim 1,75-Prozent-Wert der Grenze; die Hinweise sind trotzdem verpflichtend und sinnvoll, weil viele Männer parallel grünen Tee trinken oder andere Extrakte nehmen.

Wie deutsche Behörden Koffein einordnen

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) übernimmt die EFSA-Werte und weist zusätzlich darauf hin, dass Koffein aus mehreren Quellen am Tag zusammenzurechnen ist – Kaffee, Tee, Cola, Energydrinks, koffeinhaltige Nahrungsergänzungsmittel. Für Nahrungsergänzungsmittel gilt in Deutschland außerdem die Anzeigepflicht nach § 5 NemV beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL); die Überwachung der Kennzeichnung liegt bei den Lebensmittelbehörden der Länder.

Was das für den Käufer bedeutet

  • Die Koffeinmenge steht auf der Packung – bei UroPrime 16 mg je Tagesdosis. Wer die Summe seines Tages kennt, kann sie einordnen.
  • Schwangere, Stillende und Personen unter 18 Jahren sollen das Produkt nicht nehmen – unabhängig von der geringen Menge.
  • Nicht auf nüchternen Magen, nicht zusammen mit anderen Grüntee-Produkten am selben Tag – das verlangt die EGCG-Verordnung, und die Packung sagt es.
  • Kein Hinweis auf der Packung ersetzt das Gespräch mit Arzt oder Apotheker bei Vorerkrankungen oder Medikamenten.

Für die Produktseite von UroPrime ziehen wir daraus eine einfache Linie: Koffein und EGCG werden mit Menge genannt, die Pflichthinweise stehen sichtbar bei den Warnhinweisen, und Wirkaussagen zu Grüntee gibt es keine – dafür fehlt eine zugelassene Angabe.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang III Nr. 4 – Lebensmittel mit Koffein (EUR-Lex, konsolidiert)
  2. Verordnung (EU) 2022/2340 – Grüntee-Extrakte mit (–)-Epigallocatechin-3-gallat (EUR-Lex)
  3. EFSA (2015): Scientific Opinion on the safety of caffeine, EFSA Journal 13(5):4102
  4. EFSA (2018): Scientific opinion on the safety of green tea catechins, EFSA Journal 16(4):5239
  5. EFSA: Koffein – Themenseite mit Faktenblatt (Mengen in Lebensmitteln)
  6. Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Koffein – Fragen und Antworten
  7. Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen (EUR-Lex)
  8. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (EUR-Lex)
  9. Verordnung (EU) Nr. 432/2012 – Unionsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben (EUR-Lex)
  10. Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel (EUR-Lex)
  11. Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) – gesetze-im-internet.de
  12. BVL: Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln nach § 5 NemV
  13. EuGH, Urteil vom 30.04.2025, C-386/23 – Übergangsregel für pflanzliche Angaben (curia.europa.eu)
  14. EFSA (2023): Scientific opinion on the tolerable upper intake level for selenium, EFSA Journal 21(1):7704

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